
Bundesverwaltungsgericht lehnt Anträge ab

Düsseldorf/Leipzig, 07. Juli 2022 – Am heutigen 5. Verhandlungstag schloss sich das Gericht der Rechtsauffassung der Beklagten an und wies die Klage zweier Bundeswehroffiziere zurück. Sie hatten gegen die Verpflichtung zur Duldung der Covid-19-Impfung geklagt. Ihre Wehrbeschwerde richtete sich gegen die Allgemeine Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. November 2021, mit der die Schutzimpfung gegen Covid-19 in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten verbindlichen Basisimpfungen aufgenommen wurde.
Das Urteil
Trotz aus unserer Sicht eindeutiger Beweislage über nachgewiesene, schwerwiegende Impfschäden und einer Unwirksamkeit der Covid-19-Vakzine als Impfstoffe, erachtete das Gericht die Duldungspflicht als rechtmäßig. Es bestätigte dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtmäßigkeit, für die Einschätzung der Impfrisiken auf die Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts zurückzugreifen, obwohl die Behörde die Daten der Kassenärztlichen Vereinigungen entgegen §13 Abs. 5 IfSG bis heute nicht erhalten hat. Zuletzt hatte es viel Wirbel im Netz über die Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 16.6.2022 auf die Anfrage von MdB Siechert gegeben, wonach bei den Vertragsärzten im Jahr 2021 knapp 2,5 Mio. Patienten mit Impfnebenwirkungen gezählt worden waren. (1)
In der mündlichen Urteilsbegründung stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Allgemeine Regelung im Ergebnis als formell und materiell rechtmäßig erwiesen habe. Das Bundesministerium der Verteidigung habe bei der Einführung der Duldungspflicht im November 2021 das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Das Verwaltungsgericht habe sich nach der von ihm durchgeführten Sachverständigenanhörung auch der Bewertung des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht angeschlossen, wonach die Impfung gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission bewirke (BVerfG a.a.O. Rn. 184 f.). Außerdem reduziere sie vor allem nach einer Auffrischungsimpfung das Risiko eines schweren Verlaufs über längere Zeiträume.
Damit folgte das Verwaltungsgericht den gängigen Narrativen, ohne berechtigte und vorgetragene Zweifel der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Zudem fuße die Duldungspflicht auf dem Soldatengesetz §17a (2):
„Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.“
Kern dieser Regelung aus dem Jahr 1957 sei die Dienstpflicht der Soldaten, die damals wie heute laute, dass der Soldat seine Gesundheit zu erhalten und wiederherzustellen habe. Auch wenn die Ausgangslage von 1957 eine andere sei als heute, vertrete das Gericht die Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 17a zutreffen, da das Virus SARS-CoV-2 eine übertragbare Krankheit und – mit Bezugnahme auf eine mögliche Überlastung der Krankenhäuser – ein ernst zu nehmendes Geschehen sei.
Fazit
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Darstellungen des PEI als solide erachtete trotz der katastrophalen Datenlage, die es im Verlauf des Prozesses selbst gerügt und die auch jüngst von der Evaluierungskommission des Bundestages kritisiert worden war. (2)
#dieBasis NRW ist erschüttert und widerspricht dem Urteil des 1. Wehrdienstsenats, dass Bundeswehrsoldaten eine sogenannte COVID-19-Impfung zu dulden haben. Die Würde jedes Menschen ist unantastbar. Unabhängig von der Tatsache, dass das Gericht offensichtlichen Verfassungsbruch zur Impfsurveillance einfach durchwinkt (3):
Was muss noch vorgetragen werden, wenn nicht einmal die durch massive Untererfassung geprägte Datengrundlage des PEI ausreicht, die „Überzeugungskraft“ vor Gericht zu erschüttern??
Zumindest hat das Gericht deutlich auf die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung hingewiesen, die Aufrechterhaltung der Covid-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen. Denn Daueranordnungen müssten stets daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht sind.
Der Prozessbevollmächtigte, unser Parteimitglied Prof. Dr. Martin Schwab, wird morgen Nachmittag im Corona-Ausschuss, voraussichtlich gegen 16 Uhr, die Urteilsgründe, soweit sie mündlich erläutert wurden, darlegen und analysieren.
Zur offiziellen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
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